Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „AktionsForum Neuwied e. V.“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“. Das AktionsForum Neuwied e. V. ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Institutionen. Der Sitz des Vereins ist Neuwied. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der Stadtentwicklung, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch Zusammenarbeit mit Behörden, Vereinen und Privatpersonen. Zum Beispiel künstlerische Gestaltung im Stadtbild durch Graffiti-Kunst, Organisation und Mitwirkung bei regionalen kulturellen Veranstaltungen.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zuwendungen
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen und sonstige Institutionen erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Vereins. Neuen Mitgliedern wird im Rahmen einer Probe-Mitgliedschaft für die ersten 12 Monate eine Vergünstigung von 50 % auf den monatlichen Beitragssatz eingeräumt.
(3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, einen Beitrag zu zahlen, der in einer Beitragsordnung des Vereins niedergelegt ist. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

§ 6 Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit derselben kommt es auf das Datum des Poststempels an.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Grundsätze des Vereins verstößt und mit dem Beitrag sowie mit den beschlossenen Umlagen länger als drei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss können öffentliche Rechtsmittel eingelegt werden.
(3) Mit dem Ausscheiden bzw. Ausschluss des Mitgliedes erlöschen die Ansprüche an den Verein.
(4) Aus Handlungen des Vorstandes wird alleine der Verein berechtigt und verpflichtet. Für Schulden, die dadurch dem eingetragenen Verein erwachsen, haftet nur dieser selbst als juristische Person mit seinem Vermögen. Die dem Verein als Mitglieder angehörenden Unternehmen und Personen trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung. Sie haben lediglich mit ihren laufenden Beiträgen einzustehen.

§ 7 Vereinsorgane
Als Organe des Vereins gelten: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich, jeweils möglichst in der 1. Jahreshälfte, statt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichtes (jährlich) b) Entgegennahme des Kassenberichtes (jährlich) c) Entlastung des Vorstandes (alle 2 Jahre) d) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre) e) Wahl zweier Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist auch einzuberufen auf schriftlichen Antrag und unter Nennung der Gründe für die Einberufung durch mindestens 20 % der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, seine Stimme auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Abgestimmt werden kann nur über Tagesordnungspunkte, die in der Einladung bekannt gegeben wurden.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, und zwar spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen Schriftführer schriftlich festgehalten.
(4) Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden des Vereins mitzuunterzeichnen.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus bis zu neun Mitgliedern: 1. Vorsitzender (Vorstandssprecher) 2. bis zu neun Mitglieder
(2) Die neun von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind je zwei Vorstandsmitglieder; sie können den Verein gemeinsam verpflichten und vertreten. Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, kooptierte Mitglieder zu berufen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen in der Satzung vorzunehmen, wenn Beanstandungen seitens des Registergerichtes oder des Finanzamtes im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit eine erneute Satzungsänderung erforderlich machen.

§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Das Vereinsvermögen wird nach Auflösung des Vereins ausschließlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zugeführt, über welche die Mitgliederversammlung, die zuvor die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder befindet, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.